Unser Wahlsystem
Alle fünf Jahre sind die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen aufgefordert, in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl mindestens 155 Abgeordnete des Landtages neu zu wählen.
Nach dem System der personalisierten Verhältniswahl werden zunächst in 100 Wahlkreisen Direktbewerber in den Landtag gewählt (Mehrheitswahl). Die übrigen 55 Mandate werden über die von den Parteien aufgestellten Landeslisten vergeben (Verhältniswahl), wobei über das abschließende Verhältnis der Mandate unter den Parteien des neuen Landtages letztlich das Ergebnis der gültigen Zweitstimmen entscheidet (Auf die Zweitstimme kommt es an!).
Mit ihrer Erststimme entscheiden die Wählerinnen und Wähler, welcher Kandidat sich in einem der 100 Wahlkreise gegen seinen oder seine Mitbewerber durchsetzen kann und somit direkt als Abgeordneter in den niedersächsischen Landtag einzieht. Hier reicht im Zweifel die Mehrheit einer einzigen Wählerstimme, um sich gegen den zweitplazierten Mitbewerber durchzusetzen. Mit ihrer Zweitstimme vergeben die Wählerinnen und Wähler dann die offenen 55 Mandate auf die Bewerber der Parteien auf den Landeslisten.
Die Zahl der Sitze im Landtag erhöht sich allerdings dann, wenn eine Partei in den Wahlkreisen mehr Sitze erringt, als ihr nach dem Gesamtstimmenanteil in Niedersachsen zustehen würde (sog. Überhangmandate). Entsteht ein solches Überhangmandat, so erhöht sich die Zahl der Sitze (155) im Landtag um die doppelte Zahl der Mehrsitze, und die Sitzverteilung nach den Landeslisten wird unter Zugrundelegung der erhöhten Sitzzahl neu berechnet. Dadurch erfolgt für die zunächst entstandenen Überhangmandate ein Ausgleich.
Nach der niedersächsischen Landesverfassung und dem Landeswahlgesetz werden bei der Sitzverteilung nach den Landeslisten der Parteien nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen erhalten haben. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen. Erringt eine Partei ein Direktmandat, behält sie dieses auch, wenn sie landesweit an der Fünf-Prozent-Klausel scheitert.
Weitere Informationen finden sich auf dem Internetangebot des Landeswahlleiters.











